Aktiensplit bei Apple und Tesla – Was Anleger beachten sollten

Ein Aktiensplit wirkt sich unmittelbar auf Hebel- und Anlageprodukte aus. Anleger werden wirtschaftlich jedoch nicht schlechter gestellt.

Der iPhone-Konzern Apple und der Elektroautobauer Tesla haben für ihre Aktien einen Aktien-Split in Höhe von 1:4 respektive 1:5 angekündigt.

Beide Unternehmen haben den 31.08.2020 als Ex-Tag angekündigt.

Neben den Aktionären sind auch Anleger in Hebel- und Anlageprodukte von den Kapitalmaßnahmen mittelbar betroffen, soweit sich ihre Derivate auf Apple-Aktien bzw. Tesla-Aktien als Basiswert beziehen.

Emittenten orientieren sich im Falle einer Anpassung ihrer Hebel- und Anlageprodukte aufgrund eines Aktien-Splits in der Regel am Vorgehen der Relevanten Terminbörse. Die jeweilige Vorgehensweise und die jeweilige Relevante Terminbörse können Sie den Endgültigen Bedingungen des jeweiligen Produkts entnehmen. Das Ziel einer solchen Anpassungsmaßnahme ist, wenn möglich, den Anleger durch die Kapitalmaßnahme wirtschaftlich nicht schlechter zu stellen als vor der Kapitalmaßnahme.

In der Regel kommt es bei Hebelprodukten wie Standard-Optionsscheinen und (Open End-)¹ Turbo-Optionsscheinen sowie (Smart-) Mini-Future-Zertifikaten zu einer Anpassung des Basispreises sowie des Bezugsverhältnisses. Im Falle des Splits bei Apple würde der Basispreis geviertelt und das Bezugsverhältnis vervierfacht werden. Bei Tesla würde der Basispreis gefünftelt und das Bezugsverhältnis verfünffacht werden. 

Betrachten wir beispielhaft die Aktie der A-AG. Sie notiere zu 200 EUR. Ein fiktiver Open-End-Turbo-Call-Optionsschein¹ auf die Aktie der A-AG weise einen Basispreis von 180 EUR auf. Der innere Wert beträgt demnach 20 EUR. Unter Berücksichtigung eines Bezugsverhältnisses von 0,1 ergibt sich ein Geldkurs von 2,00 Euro (ohne Aufgeld). Nun wird ein Split von 1:4 vorgenommen. Nach dem Split wird die Aktie (weitere Einflussfaktoren ausgeblendet) zu 50 EUR notieren. Der Basispreis wird ebenfalls geviertelt und nimmt folglich einen Wert von 45 Euro an. Das Bezugsverhältnis beträgt nach der Maßnahme 0,4. Der Geldkurs (ohne Aufgeld) bleibt unverändert: (50 EUR - 45 EUR) x 0,4 = 2,00 EUR. Der Anleger hat also weder einen Verlust erlitten, noch einen Gewinn erzielt.

Bezüglich der Aktien-Splits von Apple und Tesla müssen Anleger bei dieser Rechnung jedoch noch den Wechselkurs berücksichtigen. Da der Basiswert in USD notiert, lautet auch der Basispreis und damit der Innere Wert des Open-End-Turbo-Optionsscheins in USD. Der Geldkurs des Open-End-Turbo-Optionsscheins wird jedoch in Euro berechnet. Daher sollten Anleger die abschließende Währungsumrechnung von USD in EUR beachten. Diese ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass der Anleger durch den Aktiensplit weder Verluste noch Gewinne erzielt.

Bei Anlageprodukten wie etwa Discount-Zertifikaten und (Capped-) Bonus-Zertifikaten führen solche Kapitalmaßnahmen ebenfalls zu Anpassungen der betroffenen Derivate. Bei einem Discount-Zertifikat wird das Cap im Falle des Splits bei Apple geviertelt, während auch hier das Bezugsverhältnis vervierfacht wird. Bei Tesla würde das Cap gefünftelt und das Bezugsverhältnis verfünffacht werden. Im Falle von Capped-Bonus-Zertifikaten wird neben dem Cap auch die Barriere geviertelt (bzw. gefünftelt). Das Bezugsverhältnis wird dementsprechend vervierfacht (bzw. verfünffacht).


¹ Der Emittent ist berechtigt, die Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit (open end) insgesamt, aber nicht teilweise, zu kündigen. Details zur Kündigung durch den Emittenten sind in den allein maßgeblichen Wertpapierbedingungen geregelt.